Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (L 2008)

1. Geltung und Schriftform

 

a) Die Lieferungen und Leistungen der August Krempel Soehne GmbH & Co. KG, der KREMPEL GmbH & Co. Pressspanwerk KG und der Krempel Isolierteile GmbH & Co. KG erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen („Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen (L 2008)“). Es kann nur dann von diesen Bedingungen abgewichen werden, wenn die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen - insbesondere Einkaufsbedingungen unserer Vertragspartner – wird  hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

b) Die Bedingungen gelten sowohl für das Liefergeschäft als auch für das Veredelungsgeschäft.

 

c) Vom Abnehmer eventuell mitgeteilte personenbezogene Daten werden von uns im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs zum Zwecke der Durchführung des Vertrags-verhältnisses gemäß § 28 I Nr. 1 BDSG verarbeitet.

 

2. Auftrag

 

Alle Aufträge bedürfen einer schriftlichen Bestätigung durch uns. Der Vertrag kommt erst mit dieser Bestätigung zustande. Der Inhalt der Bestätigung ist ausschließlich maßgebend. Mündliche, fernmündliche und telegrafische Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie nachträglich schriftlich bestätigt werden, es sei denn, dass im Einzelfall die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wird.

 

3. Lieferung

 

a) Bei allen Lieferungen steht uns das Recht zu, Mehr- oder Minderleistungen bis zu 10% vorzunehmen. Das Recht, mehr oder weniger zu liefern, haben wir auch bei Lieferungen aufgrund von Mängelrügen, bei Ersatzleistungen und in ähnlichen Fällen.

 

b) Für Maßabweichungen gilt die für das jeweilige Produkt gültige Normvorschrift.

 

c) Eine Lieferpflicht besteht für uns nur insoweit, wie unsere Vertragspartner richtig und rechtzeitig an uns liefern und wir die eventuelle Verspätung unserer Vertragspartner nicht zu vertreten haben.

 

4. Verpackung

 

a) Wir berechnen sämtliche Verpackungen zum Selbstkostenpreis. Die Art der Verpackung bleibt uns vorbehalten.

 

b) Transportverpackungen nehmen wir im inländischen Geschäftsverkehr an die im Lieferschein angegebene Betriebsstätte (Erfüllungsort) kostenlos zurück.

 

c) Entsorgungskosten für Transportverpackungen werden von uns nicht übernommen.

 

5. Besondere Arten der Lieferung

 

a) Erfolgt die Lieferung nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so gilt:

 

aa) Die Kosten der Versendung fallen von der Versandstation an dem Abnehmer zur Last.

 

ab) Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen.

 

ac) Ist frachtfreie Lieferung vereinbart, so hat der Abnehmer die Fracht und die unmittelbar dazugehörenden Nebenkosten zu verauslagen; er darf den Rechnungsbetrag um diese Kosten kürzen. Die Fracht wird nach den am Tage der Berechnung gültigen Frachtsätzen vergütet. Erhöhen sich die Frachtkosten durch nachträgliche Änderungen der Verfrachtungsart, des Beförderungsweges, des Bestimmungsortes oder ähnlicher auf die Frachtkosten einwirkender Umstände, so hat diese Mehrkosten der Abnehmer zu tragen. Frachtersparnis bei Änderung des Bestimmungsortes oder anderer auf die Frachtkosten einwirkender Umstände führt nicht zu einer Gutschrift.

 

ad) Die Ware wird von uns nicht gegen Transportschäden versichert. Die Kosten einer Transportversicherung, wenn sie ausdrücklich gewünscht wird, trägt der Abnehmer.

 

ae) Die Gefahr geht auf den Abnehmer über, wenn die Ware das Lieferwerk verlässt.

 

b) Ist dem Abnehmer die nähere Bestimmung über Form, Maß oder ähnliche Verhältnisse bei der Lieferung vorbehalten, so muss er sein Recht spätestens 4 Wochen vor Beginn der Anfertigung geltend machen; diese Regelung gilt sinngemäß bei Abrufaufträgen.

 

c) Wird Ware von unserem Lager zur ausschließlichen Verfügung des Abnehmers bereitgehalten oder zur Anfertigung ohne Versandbestimmung verkauft, so hat der Abnehmer innerhalb von 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung die Ware abzunehmen.

 

6. Annahmeverzug

 

Nimmt der Abnehmer die Ware innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung und Bereitstellung am Erfüllungsort nicht ab bzw. benennt er keinen Spediteur, der die Ware innerhalb dieser Zeit am Erfüllungsort abholt, so gerät er in Annahmeverzug. Wir sind in diesem Falle berechtigt, die Ware für Rechnung des Abnehmers auf das Fabriklager zu nehmen oder bei einem Spediteur einzulagern. Die Ware wird dann berechnet. Wir haben sie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu lagern und auf Kosten des Abnehmers zu versichern. Durch die Einlagerung wird unsere Lieferverpflichtung erfüllt.

 

7. Lieferzeit

 

Wir nennen keinen festen Liefertermin. In den Auftragsbestätigungen sind lediglich voraussichtliche Liefertermine genannt. Es handelt sich um Angaben, wann ungefähr mit der Lieferung zu rechnen ist.

 

8. Mängelrüge

 

a) Offensichtliche Mängel, d.h. Rechts- oder Sachmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferung sowie das Fehlen einer unter Umständen von uns garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung oder Leistung (Mängel), sind unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Empfang der Ware, nicht offensichtliche Mängel sind ebenfalls unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Erkennen, schriftlich geltend zu machen.

 

b) Werden Mängel oder sonstige Beanstandungen nicht innerhalb der Fristen gemäß vorstehendem Abs. 8.a) geltend gemacht, sind jegliche Gewährleistungsansprüche gegen uns ausgeschlossen.

 

9. Gewährleistung

 

a) Bei Vorliegen eines Mangels nehmen wir bei fristgerechter Rüge gemäß 8. Mängelrüge dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen während eines Zeitraums von 12 Monaten ab Übergabe des Liefergegenstands an den Abnehmer nach unserer Wahl die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Ersatzlieferung vor, sofern der Abnehmer nachweist, dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch einen Mangel verursacht werden, haften wir 24 Monate ab Übergabe des Liefergegenstandes. In jedem Fall ist die Gewährleistungsfrist bei verderblicher Ware, z.B. bei unseren chemisch reaktiven Materialien, nur auf die von uns angegebene Mindesthaltbarkeitsdauer beschränkt. Bei gebrauchten Liefergegenständen ist die Gewährleistung ausgeschlossen.

 

b) Wurde von uns eine zweimalige Nachbesserung oder eine einmalige, bei abweichenden Mängeln auch zweimalige, Ersatzlieferung vorgenommen und konnte der vorhandene Mangel dadurch nicht beseitigt werden, sowie für den Fall, dass wir eine erforderliche Nachbesserung oder Ersatzlieferung unberechtigt verweigern, ungebührlich verzögern oder wenn dem Abnehmer aus sonstigen Gründen eine Nachbesserung nicht zuzumuten ist, sowie wenn die Voraussetzungen der §§ 281 II oder 323 II BGB vorliegen, kann der Abnehmer anstelle von Nachbesserung oder Nachlieferung die gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfe des Rücktritts und der Minderung geltend machen, sowie Schadensersatz- oder Aufwendungs-ersatzansprüche, letztere im Rahmen des "14. Schadensersatz" dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

 

c) Bei Fremderzeugnissen beschränkt sich unsere Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die wir gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses besitzen. Für den Fall, dass der Abnehmer seine Gewährleistungsrechte gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses nicht durchsetzen kann, leisten wir Gewähr im Rahmen dieser Bedingungen.

 

d) Der Abnehmer hat uns nach Absprache mit ihm die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, Nachbesserung oder Ersatzlieferung vornehmen zu können.

 

e) Im Übrigen sind wir nicht zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Solche Kosten sind unverhältnismäßig, wenn sie 25 % des Kaufpreises des Liefergegenstandes überschreiten.

 

f) Etwa im Rahmen der Gewährleistung ersetzte Teile werden unser Eigentum.

 

g) Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Abnehmer ersetzt zu verlangen.

 

h) Wir übernehmen keine Gewährleistung bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit und bei unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie für Schäden, die insbesondere aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete, unsachgemäße oder fehlerhafte Verwendung durch den Abnehmer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung, Austauschwerkstoffe, chemische oder elektrische Einflüsse. Bei Mengenabweichungen, Maßabweichungen und Stärkeabweichungen gilt Folgendes:

 

Ein Mangel liegt nicht vor, wenn sich der Durchschnittswert bezogen auf die gesamte Lieferung innerhalb der vorgegebenen Toleranz hält, einzelne Messungen keine Abweichungen um mehr als das Doppelte des zulässigen Spielraums bzw. um mehr als 10 % des vereinbarten Werts ergeben, und die von dem vorgegebenen Wert oder Spielraum abweichenden Teile der Lieferung nicht mehr als 5 % der Gesamtlieferung ausmachen.

 

i) Wurde die Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Abnehmers verbracht und erhöhen sich dadurch die Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung, so sind diese erhöhten Aufwendungen dem Kunden nicht zu ersetzen, es sei denn, die Verbringung an einen anderen Ort entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Ware.

 

j) Soweit wir eine Lagerzeitgarantie gegeben haben, haften wir dafür, dass während der Laufzeit dieser Garantie ein lagerungsbedingter Schaden nicht eintritt. Dies gilt nur, wenn der Abnehmer die Ware ordnungsgemäß und entsprechend unseren Vorgaben gelagert hat.

 

 

10. Höhere Gewalt

 

a) Wir haben unvorhergesehene Umstände, welche auf höherer Gewalt (Arbeitskämpfe, unvorhergesehene Betriebsstörungen, welche nicht durch ein Organisationsverschulden unsererseits hervorgerufen wurden, unvorhersehbare Rohstoffverknappungen, Export-beschränkungen) beruhen, nicht zu vertreten. Wir haften nicht für sich hieraus ergebende Leistungsverzögerungen oder die sich hieraus ergebende Unmöglichkeit der Leistung. Hält ein Zustand höherer Gewalt länger als 3 Monate an, so sind wir berechtigt vom Vertrage zurückzutreten.

 

b) Wir haben den Abnehmer vom Eintritt eines Zustandes höherer Gewalt gem. 10 a) von uns aus und auf Anfrage, sobald dies möglich ist, in Kenntnis zu setzen.

 

 

11. Verzug und Unmöglichkeit

 

a) Sollten wir mit unserer Lieferpflicht leicht fahrlässig in Verzug geraten, so kann der Abnehmer für jede angefangene Woche des Verzuges eine Entschädigung in Höhe von 0,5 % verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge Verzugs nicht oder nicht rechtzeitig vertragsgemäß genutzt werden kann. Dieser Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn wir einen geringeren oder der Abnehmer einen höheren Schaden nachweist.

 

b) Unbeschadet des Rechts vom Vertrag zurückzutreten bei Vorliegen von Mängeln (s. 9. Gewährleistung) kann der Abnehmer, wenn wir die Leistung endgültig nicht mehr erbringen können (Unmöglichkeit) oder bei verspäteter Leistung, vom Vertrag nur bei Vorliegen einer von uns zu vertretenden Pflichtverletzung von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.

 

c) Im Falle des Verzuges setzen Rücktritt oder Schadensersatz statt der Leistung zudem voraus, dass der Abnehmer uns zuvor schriftlich eine angemessene Frist von wenigstens 4 Wochen gesetzt und dabei ausdrücklich klargestellt hat, dass er bei Nichteinhaltung der Frist vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz geltend macht. Nach Ablauf dieser Frist ist der Abnehmer verpflichtet, nach Aufforderung durch uns zu erklären, ob er weiter auf der Lieferung besteht oder Schadensersatz geltend macht oder vom Vertrag zurücktritt. Gibt der Abnehmer innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist keine solche Erklärung ab, ist der Abnehmer nicht mehr zur Ablehnung der Lieferung berechtigt und kann nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und keinen Schadensersatz statt der Leistung geltend machen.

 

d) Eine in Abs. 11.c) genannte Fristsetzung ist entbehrlich, wenn wir die vertraglich geschuldete Leistung ernsthaft und endgültig verweigern oder besondere Umstände vorliegen, die nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

 

e) Der Abnehmer kann weder vor Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten noch im Falle einer nur unerheblicher Pflichtverletzung durch uns. Schließlich ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der Abnehmer für die Umstände, die zum Rücktritt ermächtigen würden, allein oder überwiegend verantwortlich ist oder ein von uns nicht zu vertretender Umstand während des Annahmeverzugs des Abnehmers eintritt.

 

f) Für einen Schadensersatzanspruch gilt 14. Schadensersatz dieser Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen.

 

12. Eigentumsvorbehalt

 

Die Ware bleibt bis zur vollständigen Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits entstandenen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum. Soweit nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, zur Wirksamkeit eines Eigentumsvorbehaltes die Beachtung besonderer Vorschriften erforderlich ist, sorgt der Abnehmer für die Einhaltung dieser Vorschriften. Ist nach dem Recht des Landes, in dem sich die Vorbehaltsware befindet, eine Lieferung unter Eigentumsvorbehalt nicht möglich, so sorgt der Abnehmer dafür, dass uns die jeweils üblichen Lieferantensicherungen an der Vorbehaltsware eingeräumt werden. Solange uns im zuletzt genannten Fall kein Nachweis darüber vorliegt, dass uns der Eigentumsvorbehalt bzw. die landesübliche Lieferantensicherung wirksam eingeräumt wurde, trifft uns keine Verpflichtung zur Lieferung.

 

Dem Abnehmer wird gestattet, die Ware zu verarbeiten und sie im gewöhnlichen Geschäftsgang unter Berücksichtigung nachfolgender Bestimmungen zu veräußern.

 

a) Die Befugnis des Abnehmers zur Verarbeitung und Weiterveräußerung erlischt mit seiner Zahlungseinstellung, einem Konkurs- oder Vergleichsantrag.

 

b) Durch Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Abnehmer, der die Ware für uns verarbeitet, nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Abnehmers oder eines Dritten verarbeitet, vermischt oder vermengt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Fakturen-Wertes der Vorbehaltsware zum Fakturen-Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Wird durch die Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung nach dem Recht des Landes, in dem sie stattfindet, unser Eigentum an der Vorbehaltsware beeinträchtigt, so verpflichtet sich der Abnehmer im Rahmen seiner Verfügungsbefugnis schon jetzt, uns in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware ein Miteigentumsanteil unter Beachtung aller für eine solche Rechtsänderung geltenden Vorschriften an dem neuen Produkt zu verschaffen und insbesondere für ordnungsgemäße Registrierung unserer Rechte zu sorgen, soweit eine        solche für die Wirksamkeit oder den Rang dieser Rechte gegenüber Dritten erforderlich ist.

 

c) Der Abnehmer tritt hiermit die Forderungen mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt ist und wir hieran in Höhe des Fakturen-Wertes Miteigentum erlangt haben. Uns steht an dieser Zession ein dem Verhältnis zwischen Fakturen-Wert der Vorbehaltsware und Fakturen-Wert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen Kaufpreisforderung zu. Diese Abtretungen nehmen wir hiermit an. Ist nach dem Recht des Landes, das auf die Forderung des Abnehmers aus der Weiterveräußerung Anwendung findet, zur Wirksamkeit der Abtretung gegenüber Dritten die Beachtung besonderer Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf die Registrierung und/oder Mitteilung, erforderlich, so sorgt der Abnehmer für die Einhaltung dieser Vorschriften.

 

d) Der Abnehmer ist zum Einzug der an uns abgetretenen Forderungen bis zum Widerruf dieser Ermächtigung berechtigt. Auch ohne ausdrücklichen Widerruf erlischt die Einziehungsermächtigung, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt. Der Abnehmer ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.

 

e) Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Der Eigentumsvorbehalt steht uns nicht nur für den anerkannten und abstrakten Schlusssaldo, sondern auch für die in die laufende Rechnung eingegangenen Einzelpositionen zu.

 

f) Wir geben schon jetzt voll bezahlte Liefergegenstände frei, wenn die durch den Eigentumsvorbehalt bestehende Sicherung die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt.

 

g) Der Abnehmer darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.

 

h) Der Abnehmer verwahrt die Vorbehaltsware für uns. Er hat sie gegen Feuer, Diebstahl sowie Wasser zu versichern. Der Abnehmer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete an uns in Höhe unserer Forderung ab. Die Abtretung nehmen wir hiermit an.

 

13.  Unsicherheitseinrede, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

 

a) Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Abnehmers bekannt oder gerät der Abnehmer mit einer Zahlung in Verzug, so steht uns das Recht zu, sofortige Zahlung aller offenen, auch der noch nicht fälligen Rechnungen zu fordern und für sämtliche noch ausstehenden Lieferungen Barzahlung vor Ablieferung der Ware zu verlangen. Der Abnehmer ist berechtigt, das Verlangen nach vorzeitiger Zahlung durch Stellung einer angemessenen Sicherheit abzuwenden. Wenn die verlangte Zahlung nicht erfolgt und keine Sicherheit geleistet wird, so haben wir das Recht, die Erfüllung des Vertrages abzulehnen oder nach Setzen einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

 

b) Vor völliger Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Darüber hinaus behalten wir uns sämtliche Rechte vor.

 

c) Der Abnehmer ist nicht berechtigt, mit Gegenforderungen aufzurechnen, es sei denn es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Abnehmer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis wie unsere Forderungen beruht.

 

14. Schadenersatz 

 

Wir haften dem Abnehmer ausschließlich

 

-    bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz unserer Organe, leitenden Angestellten und einfachen Erfüllungsgehilfen in voller Schadenshöhe,

 

-    dem Grunde nach bei jeder vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), d.h. Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Abnehmer regelmäßig vertrauen darf,

 

-    der Höhe nach jedoch bei nur leicht fahrlässiger Verletzung von solchen Kardinalpflichten auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens beschränkt; ansonsten bleibt es bei der Haftung  in voller Schadenshöhe.

Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die Haftung wegen Vorsatz, Garantie, Arglist und Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person sowie nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon jedoch unberührt.

 

15. Zahlungen

 

a) Bei Fehlen einer besonderen Vereinbarung hat Zahlung binnen 14 Tagen mit 2% Skonto oder binnen 30 Tage rein netto, jeweils gerechnet ab Rechnungsdatum, zu erfolgen.

 

b)Die Annahme von Wechseln bedarf unserer vorherigen Zustimmung und erfolgt nur zahlungshalber. Diskontspesen und sonstige Kosten sind vom Abnehmer sofort nach Aufgabe zu überweisen. Wir übernehmen keine Haftung dafür, dass Wechsel, Schecks oder andere zahlungshalber gegebene Papiere rechtzeitig vorgelegt oder zu Protest gegeben werden.

 

c) Ab Fälligkeit der Zahlungen sind wir berechtigt, vom Abnehmer 5 % Zinsen zu verlangen. Ab Verzugseintritt sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eventueller höherer Verzugsschäden bleibt vorbehalten.

 

16. Anwendbares Recht / lNCOTERMS

 

a) Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge bezüglich des internationalen Warenkaufs vom 11.04.1980 ist von der Anwendung ausgeschlossen.

 

b) Die INCOTERMS in ihrer jeweils neuesten Fassung sind anwendbar.

 

17. Gerichtsstand

 

a) Erfüllungsort ist der im Einzelfall für die Lieferung zuständige und auf der Auftragsbestätigung angegebene Betriebssitz von uns (Vaihingen/Enz, Kuppenheim, Waldshut, Thalheim oder Zwönitz).

 

b) Für sämtliche Streitigkeiten, die sich aus diesem unter Kaufleuten geschlossenen Vertrag oder über dessen Wirksamkeit ergeben, sind die Gerichte am Hauptsitz unseres Unternehmens (Vaihingen/Enz) ausschließlich zuständig. Der Kläger ist berechtigt, am Sitz des Beklagten zu klagen.

Stand: September 2008

 

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen (E 2008)

 

 

1. Geltung und Schriftform

 

 a) Die Bestellungen der August Krempel Soehne GmbH & Co. KG, des KREMPEL GmbH & Co. Pressspanwerk KG, und der Krempel Isolierteile GmbH & Co. KG  ( nachfolgend: “KREMPEL“) erfolgen ausschließlich aufgrund der nachfolgenden Einkaufsbedingungen („Allgemeine Einkaufsbedingungen“). Diese Bedingungen gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Einkäufe mit demselben Verkäufer / Lieferanten von KREMPEL, ohne dass KREMPEL in jedem Einzelfall wieder auf diese Bedingungen hinweisen müsste. Entgegenstehenden Verkaufsbedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Abweichungen und Ergänzungen des Lieferanten zu den vorliegenden Einkaufsbedingungen erkennt KREMPEL nur an, wenn KREMPEL ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt; sie gelten nur für das Geschäft, für das sie im Einzelfall getroffen wurden. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn KREMPEL in Kenntnis der Verkaufsbedingungen des Lieferanten dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.

  

b) Mit der Annahme einer Bestellung durch den Lieferanten, spätestens mit der Lieferung der bestellten Ware oder Erbringung der bestellten Leistung, erkennt der Lieferant die alleinige Verbindlichkeit dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen an. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen beziehen sich gleichermaßen auf den Einkauf von beweglichen Sachen („Lieferungen“) sowie Werk- und Dienstleistungen („Leistungen“).


 

 c) Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erteilt worden sind. Mündliche oder telefonisch erteilte Bestellungen, Ergänzungen sowie Änderungen bereits erteilter Aufträge oder bereits geschlossener Verträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

  

d) Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs.1 BGB.

 
 

2. Vertragsschluss

  

a) Die Annahme unserer Bestellungen ist innerhalb von 3 Tagen nach Abgabe der Bestellung schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung innerhalb dieser Frist nicht an, so ist KREMPEL zum schriftlichen Widerruf berechtigt. Eine später eingehende oder inhaltlich von der Bestellung abweichende Auftragsbestätigung gilt als neues Angebot und muss zu ihrer Wirksamkeit von KREMPEL schriftlich angenommen werden.

  

b) Abrufe für Lieferungen werden spätestens nach 2 Wochen verbindlich, wenn der Lieferant ihnen nicht bis dahin schriftlich widersprochen hat.

  

c) Die Weitergabe der Bestellung an Dritte, einschließlich der Abtretung der sich daraus ergebenden Rechte und Forderungen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KREMPEL. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmung behält sich KREMPEL das Recht vor, durch schriftliche Erklärung von dem Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

  

 3. Preise

  

a) Wurde keine besondere Vereinbarung getroffen, so verstehen sich die Preise frei unserem Werk einschließlich Verpackung an die von uns bestimmte Adresse. Die vereinbarten Preise sind Festpreise für die gesamte Auftragsmenge, einerlei, ob die Ware auf einmal oder in Teillieferungen abgenommen wird.

  

b) Die zolltechnische Abwicklung von Lieferungen aus dem Ausland einschließlich der Entrichtung etwa anfallenden Einfuhrzolles übernimmt der Lieferant, sofern nicht DDU vereinbart wurde.

  

4. Termine und Fristen für Lieferungen und Leistungen

   

a) Vereinbarte Liefer- und Leistungstermine sind dann erfüllt, wenn die Ware zu dem vorgesehenen Zeitpunkt bei der Lieferadresse eingegangen oder die Leistung zum vereinbarten Termin erbracht ist. Bei Überschreitung vereinbarter Termine und Fristen behält sich KREMPEL das Recht vor, nach Ablauf einer gesetzten angemessenen Nachfrist durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Im übrigen ist der Lieferant zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, für jeden Werktag des Verzuges eine Vertragsstrafe von 0,1 % des Lieferwertes der in Verzug befindlichen Ware, höchstens jedoch 5 % des Gesamtlieferwertes dieser Lieferung. Der Schadensbetrag ist niedriger oder höher anzusetzen, wenn Krempel einen höheren oder der Lieferant einen geringeren Schaden nachweist.

  

b) Der Lieferant verpflichtet sich, KREMPEL unverzüglich und unter Angabe des Grundes und der vermutlichen Dauer von allen Umständen schriftlich zu unterrichten, die eine termingerechte Lieferung oder Leistung beeinträchtigen könnten, sobald diese Umstände erkennbar waren. KREMPEL behält sich das Recht vor, eine Verlängerung der Liefertermine zu gewähren.

  

c) Der Lieferant hat jeder Lieferung oder Leistung einen Liefer- oder Leistungsschein mit Angabe der Lieferanten- und Bestellnummer beizulegen. Der Liefer- oder Leistungsschein muss darüber hinaus im Wortlaut genau mit der Bestellung und der Auftragsbestätigung übereinstimmen und alle relevanten Angaben beinhalten.

  

d) Sollten höhere Gewalt, Kriegsausbruch, Naturkatastrophen, Streiks, Aussperrung, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, außerhalb des Einflussbereiches von KREMPEL und von ihr nicht zu vertretende unabwendbare schwerwiegende Ereignisse dazu führen, dass die Lieferung nicht angenommen / angeliefert bzw. die Leistung nicht erbracht bzw. entgegengenommen werden kann, ist KREMPEL für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von der jeweiligen Abnahmeverpflichtung befreit. KREMPEL wird nach Treu und Glauben seine Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen anpassen. Dies kann bedeuten, dass KREMPEL auch nach Beseitigung der Störung auf die restlichen Lieferungen ganz oder teilweise verzichtet oder die Fortsetzung der Lieferungen oder Leistungen verlangen darf.

  

 5. Teil-, Mehr-, Minder-, Vorablieferungen

  

a) Zur Abnahme nicht vereinbarter Teillieferungen ist KREMPEL nicht verpflichtet. Sind Teillieferungen vereinbart, so kann KREMPEL die Reihenfolge derselben bestimmen. KREMPEL ist berechtigt, Teillieferungen zu verwenden, ohne damit die Vertragsgemäßheit der Lieferung anzuerkennen.

  

b) Für Zustand, Art, Menge und Gewicht einer Lieferung sind die festgestellten Werte der Wareneingangsprüfung bei KREMPEL maßgebend.

  

c) KREMPEL ist berechtigt, Mehr- und Minderlieferungen außerhalb der handelsüblichen Toleranzen zurückzuweisen. Lieferungen, deren Abweichungen mehr als 5 % von der Bestellmenge betragen, bedürfen in jedem Fall vorheriger schriftlicher Zustimmung durch KREMPEL.

  

d) Zur Abnahme einer frühzeitigen Lieferung ist KREMPEL nicht verpflichtet.

  

6. Besondere Bedingungen für Leistungen

  

Der Lieferant erbringt seine Leistungen in eigener Verantwortung mit eigenem Personal, Material und Werkzeug. Der Lieferant hat die Leistung stets selbst zu erbringen. Eine Weitergabe an einen Subunternehmer ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von KREMPEL möglich. KREMPEL verpflichtet sich, dem Lieferanten alle seine zur Verfügung stehenden und zur Erbringung der Leistungen erforderlichen Informationen, Unterlagen und Materialien zur Verfügung zu stellen.

  

7. Versand, Verpackung und Gefahrübergang

  

a) Maßgebend für die Lieferung ist die in der Bestellung angegebenen Lieferadresse. Lieferungen erfolgen frei Lieferadresse (sofern die Parteien nicht im Einzelfall anderes vereinbaren).

  

b) Die Gefahr geht über mit Übergabe bei der regelmäßig vorliegenden Lieferung frei Lieferadresse bei Wareneingang.

  

c) KREMPEL kann die Verpackungs- und Versandart bestimmen. Erfolgt dies nicht, so hat der Lieferant eine für jede Ware spezifisch günstige und geeignete Verpackungs- und Versandart zu wählen. Bei schuldhafter Nichtbeachtung dieser Verpflichtung gehen alle entstehenden Kosten wie  z.B. Ersatz für beschädigte Waren, Mehrfrachten, Entsorgung und dergleichen zu Lasten des Lieferanten.

  

8. Vertragliche / technische Änderungen

  

a) Änderungen des Vertragsinhalts – insbesondere hinsichtlich Menge oder Liefer- bzw. Leistungsdatum - werden einvernehmlich zwischen KREMPEL und dem Lieferanten geregelt und schriftlich festgehalten.

  

b) Unbeschadet der Regelung in dieser Klausel 8 a) der Allgemeinen Einkaufsbedingungen kann KREMPEL jederzeit zumutbare technische Änderungen der von ihr bestellten Ware verlangen. Der Lieferant teilt unverzüglich nach Eingang des Änderungsverlangens einen Vorschlag über eventuelle Mehr- oder Minderkosten sowie Auskunft über Terminverschiebungen etc. mit. Der Lieferant wird solche technischen Änderungen nicht  vornehmen, bevor sie schriftlich von KREMPEL genehmigt worden sind.

  

c) Änderungen des Liefergegenstandes seitens des Lieferanten bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von KREMPEL.

  

9. Zahlungsbedingungen

  

a) Die Rechnungsstellung durch den Lieferanten hat grundsätzlich in Euro zu erfolgen bzw. in der Währung, die in der Bestellung festgelegt wurde. Die Mehrwertsteuer ist separat in Prozent und Währungsbetrag auf der Auftragsbestätigung und der Rechnung anzugeben. Die Rechnung muss alle relevanten Angaben des Liefer- oder Leistungsscheins beinhalten.

  

b) Der jeweils in der Bestellung ( Auftragsbestätigung ) ausgewiesene Preis für die Lieferungen ist ein Festpreis und gilt für die Lieferungen bzw. Leistungen frei Lieferadresse bzw. Ort der Leistungserbringung. Er schließt Verpackung, Fracht, Einfuhrzoll, Rollgeld, Versicherung und Ähnliches ein, wenn nichts Abweichendes vereinbart wurde.

  

c) Sofern keine besonderen Vereinbarungen getroffen sind, erfolgt die Bezahlung von Rechnungen entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto, innerhalb von 30 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug, jeweils gerechnet ab Eingang Lieferung oder Rechnung.

  

d) Ist mit einem Lieferanten Vorauszahlung vereinbart, so hat er nach Wahl durch KREMPEL Sicherheit zu leisten. Über die Einräumung der Sicherheit wird eine gesonderte schriftliche Vereinbarung abgeschlossen.

  

e) Bei fehlerhafter Lieferung ist KREMPEL berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

  

f) KREMPEL ist berechtigt, gegen die Forderungen, die der Lieferant gegen sie hat, mit allen Forderungen aufzurechnen, die KREMPEL gegen dem Lieferanten zustehen. Die Aufrechnung von Forderungen des Lieferanten gegen KREMPEL ist nur zulässig bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

  

10. Qualität und Dokumentation

  

a) Der Lieferant unterhält gegenwärtig und zukünftig ein Qualitätssicherungssystem mit der Mindestforderung nach DIN ISO 9001 und/oder erweitert um ISO TS 16949. Die Anwendung und Wirksamkeit kann von KREMPEL beim Lieferanten durch Audits geprüft werden. Der Lieferant gewährt hierzu nach angemessener Vorankündigung Zugang zu den einzelnen Fertigungsschritten und Einsicht in die Abläufe und Qualitätsdokumentation. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren.

  

b) Der Lieferant hat für seine Lieferung die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Alle an KREMPEL gelieferten Waren müssen den aktuellen gesetzlichen  Anforderungen entsprechen, insbesondere auch den Anforderungen  der EU hinsichtlich  verbotener und deklarationspflichtiger Inhaltsstoffe. Für Produkte nach EG-Richtlinien sind die entsprechenden Konformitätserklärungen etc. Bestandteil der Lieferung. Produkte, welche mit  der CE- Kennzeichnung versehen sind, gelten als für den freien Warenverkehr zugelassen.

  

c) Werden für KREMPEL Waren nach deren Liefervorschriften hergestellt, darf mit der Produktion erst begonnen werden, wenn vereinbarte Ausfallmuster von KREMPEL geprüft und freigegeben sind.

 

d) Unabhängig von einer Erstmusterprüfung und Freigabe hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und Prüfmethoden zwischen dem Lieferanten und KREMPEL nicht fest vereinbart, so hat der Lieferant auf Verlangen von KREMPEL im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten, die Prüfungen mit KREMPEL zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln.

  

e) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Warenausgangskontrolle anhand der mit KREMPEL abgesprochenen Prüfkriterien vorzunehmen. Er wird jeder Lieferung ein Prüfzertifikat beifügen, in dem die Prüfergebnisse festgehalten sind.

  

11. Mängelrüge bei Lieferung und Abnahme von Werkleistungen

  

a) KREMPEL prüft gekaufte Ware unverzüglich nach Lieferung nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes auf mögliche Mängel. Mängel im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Sach- oder Rechtsmängel, Zuviel-, Zuwenig- oder Falschlieferungen sowie das Fehlen einer unter Umständen garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Leistung oder Lieferung. Mängel der Ware sind von KREMPEL noch rechtzeitig gerügt, wenn sie dem Lieferanten innerhalb von 2 Wochen seit Eingang der Ware bei KREMPEL mitgeteilt werden. Handelt es sich um einen versteckten Mangel, beginnt die Frist mit der Entdeckung des Mangels.

  

b) Sofern der Lieferant eine Werkleistung schuldet, ist eine formelle Abnahme durchzuführen. Die förmliche Abnahme wird nicht durch KREMPELS Benutzung, Weiterverarbeitung oder Versand des von den erbrachten Werkleistungen betroffenen Gegenstands oder die Mitteilung der Fertigstellung der Werkleistung seitens des Lieferanten ersetzt.

  

12. Mängelhaftung

  

a) Werden Mängel an Waren oder Teilen davon vor Fertigungsbeginn bei KREMPEL entdeckt, so gilt folgendes:

  

Der Lieferant hat nach Wahl von KREMPEL unverzüglich fehlerfreie neue Vertragsprodukte zu liefern oder die fehlerhafte Ware nachzubessern, sofern dies technisch möglich ist. Etwaige hierfür erforderliche Sortier- oder sonstige Nacharbeiten werden von dem Lieferanten in Abstimmung mit KREMPEL vorgenommen. Alle durch die Lieferung der fehlerhaften Ware verursachten Kosten (Aussortieren, Transportkosten, Nachbesserungskosten etc.) trägt der Lieferant.

  

b) Wird ein Mangel nach Beginn der Fertigung bei KREMPEL festgestellt, so gelten zunächst die Bestimmungen in Klausel 12 a) dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen; außerdem gilt Folgendes:

  

aa) Wird der Fehler noch vor Lieferung der Endprodukte an Kunden von KREMPEL festgestellt, so trägt der Lieferant neben den Kosten für die Nachbesserung - sofern möglich – auch die Kosten für die Ersatzlieferung sowie die fehlerbedingten Ein -, Ausbau- und Nacharbeitskosten.

  

bb) Wird ein Fehler erst nach Auslieferung der Endprodukte an Kunden von KREMPEL festgestellt, so trägt der Lieferant zusätzlich einen dem Verursachungsbeitrag des Lieferanten entsprechenden Anteil der entstehenden Kosten für Rückholaktionen. KREMPEL wird den Lieferanten nach bekannt werden solcher Fehler benachrichtigen und das weitere Vorgehen festlegen.

  

c) KREMPEL kann die Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen oder Ersatz von Dritten beziehen, wenn

  

- der Lieferant selbst KREMPELS Verlangen auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachkommt, die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder sonst KREMPEL unzumutbar ist.

  

- der Fehler zwar vor Beginn der Fertigung festgestellt wird und dies in dringenden Fällen zur Abwehr erheblicher Nachteile erforderlich ist. Der Lieferant ist hierüber unverzüglich zu informieren. Insoweit entstehende Kosten trägt der Lieferant.

  

d) Im übrigen bleiben die gesetzlichen Ansprüche von KREMPEL unberührt; dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Schadensersatz, Rücktritt vom Vertrag oder Kaufpreisminderung für fehlerhafte Ware.

  

e) Die Verjährungsfrist für die Rechte von KREMPEL wegen Mängeln der gelieferten Ware endet mit Ablauf von 24 Monaten seit Verwendung bei KREMPEL bzw. 36 Monate ab Lieferung an KREMPEL, je nachdem, was zuerst eintritt.

  

f) Die Annahme der Leistung und Zahlung gilt nicht als Anerkenntnis ordnungsgemäßer Leistung.

  

13. Produkthaftung – Freistellung – Rückkauf – Haftpflichtversicherung

  

a) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, KREMPEL alle entstandenen Schäden insoweit zu ersetzen bzw. KREMPEL insoweit von Schadensersatzansprüchen  Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als er die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt hat und im Außenverhältnis selbst haften würde. Bei einem Mitverschulden oder Mitverursachen von KREMPEL gelten die Grundsätze des § 254 BGB.

  

b) Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß § 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus einer von KREMPEL durchgeführten Rückrufaktion ergeben.

  

c) Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflicht-Versicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,0 Mio pro Personenschaden/Sachschaden – pauschal – zu unterhalten. Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart wurde, muss diese das Risiko von Rückrufen nicht abdecken. Über die Versicherungssumme hinausgehende Schadensersatzansprüche von KREMPEL bleiben unberührt.

  

d) Der Lieferant ist verpflichtet, nach Aufforderung diesen Versicherungsschutz schriftlich nachzuweisen. Sollte der Lieferant den Versicherungsschutz nicht innerhalb von 2 Wochen nachweisen können, ist KREMPEL berechtigt, eine solche Versicherung auf Kosten des Lieferanten abzuschließen.

 
 

14. Unterlagen von KREMPEL und Geheimhaltung

  

a) An Abbildungen, Zeichnungen, Plänen, Berechnungen, Materialien, Modellen, Entwürfen, Mustern, Werkzeugen, Vorrichtungen und sonstigen Hilfsmitteln, Gegenständen oder Unterlagen von KREMPEL behält sich KREMPEL alle seine Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von KREMPEL Dritten nicht zugänglich gemacht werden, nicht vervielfältigt oder zu anderen als den von KREMPEL bestimmten Zwecken benutzt werden. Sie sind ausschließlich für die Ausführung der Bestellung von KREMPEL zu verwenden.

  

b)  Die Parteien verpflichten sich alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Kenntnisse und Angaben, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Diese Verpflichtungen finden keine Anwendung, sofern der Lieferant die Informationen ausschließlich an berechtigte Personen weitergibt.

  

Diese Verpflichtungen finden ebenfalls keine Anwendung auf solche Informationen:

  

- die ohne eine Pflichtverletzung des Lieferanten oder – soweit der Lieferant dies erkennen kann – ohne Pflichtverletzung einer berechtigten Person öffentlich bekannt werden;

  

- die der Lieferant rechtmäßig von einem Dritten erhält oder erhalten hat, wenn der Dritte nicht gegenüber KREMPEL zur Geheimhaltung verpflichtet ist;

  

- die dem Lieferanten unabhängig von KREMPEL bekannt sind.

  

c) Der Lieferant verpflichtet sich, hinsichtlich der Geheimhaltung von Informationen zumindest diejenige Sorgfalt zu üben, die er in eigenen Angelegenheiten aufzuwenden pflegt, in jedem Falle jedoch mindestens die im Verkehr erforderliche Sorgfalt.

  

d) Alle oben genannten Gegenstände sind auf Verlangen von KREMPEL, solange sie sich im Besitz des Lieferanten befinden, von diesem auf seine Kosten gegen Feuer und Diebstahl zu versichern.

  

e) Der Lieferant verpflichtet sich, von ihm eingesetzte Unterlieferanten zur Einhaltung der oben genannten Bestimmungen zu verpflichten.

  

15. Schutzrechte

  

a) Der Lieferant haftet für alle Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung des Liefergegenstandes oder Leistungen aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen Dritter (nachstehend „Schutzrechte“) in Deutschland, in den Ländern der Europäischen Union und Nordamerika ergeben.

  

b) Der Lieferant stellt KREMPEL und seine Abnehmer von Ansprüchen Dritter aus der Verletzung der Schutzrechte frei. Etwaige Lizenzgebühren trägt der Lieferant.

  

c) Diese vorgenannten Verpflichtungen finden keine Anwendung, wenn der Lieferant nicht erkennen konnte, dass mit den von ihm gelieferten Erzeugnissen oder Leistungen Schutzrechte verletzt würden.

  

d) Die Parteien verpflichten sich, sich gegenseitig unverzüglich nach bekannt werden von Verletzungsrisiken und angeblichen Schutzrechtsverletzungen zu unterrichten, um entsprechenden Haftungsansprüchen entgegenzuwirken.

 

16. Eigentumsvorbehalt – Beistellung – Werkzeuge

  

a) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht bei vollständiger Bezahlung auf KREMPEL über. Jeder verlängerte oder erweiterte Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist ausgeschlossen.

  

b) Sofern KREMPEL Teile beim Lieferanten zur Lohnbearbeitung beistellt, behält KREMPEL sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für KREMPEL vorgenommen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, KREMPEL nicht gehörenden Gegenständen trennbar oder untrennbar  verarbeitet, so erwirbt KREMPEL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes von KREMPELS Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

  

c) Soweit der Lieferant Werkzeuge für KREMPEL herstellt, gehen sie mit vollständiger Bezahlung in das Eigentum von KREMPEL und/oder dessen Kunden über und sind vom Lieferanten entsprechend zu kennzeichnen.

  

17. Kündigung von Bestellungen / Verträgen

  

Im Falle länger laufender Verträge über die Lieferung von Ware oder für Verträge über die Erbringung von Leistungen gelten folgende Laufzeit- und Kündigungsregelungen:

  

a) Beide Parteien sind berechtigt, derartige Verträge mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten schriftlich zu kündigen.

  

b) In Fällen, in denen der Kunde / Abnehmer von KREMPEL seine Bestellungen bei KREMPEL - ordentlich oder außerordentlich- kündigt, ist KREMPEL berechtigt, mit dem Lieferanten eine anderweitige Regelung solcher Sachverhalte einvernehmlich zu treffen.

  

c) Jede Partei kann einen Vertrag jederzeit aus wichtigem Grund schriftlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere in den folgenden Fällen vor:

  

- Zahlungseinstellung einer Partei, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei oder deren Zurückweisung mangels Masse oder die Liquidation einer der Parteien

  

- die Verletzung von wesentlichen vertraglichen Verpflichtungen, deren Erfüllung die Durch-führung des Vertrags erst ermöglicht;

  

- eine Partei gerät durch einen ihrer Gesellschafter oder Anteilseigner unter den
beherrschenden Einfluss eines Wettbewerbers der anderen Partei.

  

d) Im Falle der Kündigung oder der anderweitigen Beendigung eines Vertrages hat der Lieferant sämtliche ihm von KREMPEL überlassenen Gegenstände, einschließlich aller Zeichnungen und sonstiger Unterlagen, Vorrichtungen und Werkzeuge zurückzugeben.

  

  

18. Schlussbestimmungen

  

a) Für diese Einkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen KREMPEL und dem Lieferanten gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 ( CISG ).

  

b) Erfüllungsort für alle Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen mit Lieferanten, also für alle Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, ist der Ort, an dem die Ware auftragsgemäß abzuliefern ist.

  

c) Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist - soweit der Lieferant Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentliches rechtliches Sondervermögen ist - das zuständige Gericht  am Sitz von KREMPEL in Vaihingen. KREMPEL ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen.

  

 

 

 

Stand: 30.07.2008

 

 

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